Nachhaltigkeit als Kammeraufgabe

N.N.

Voraussichtlicher Projektabschluss: 2025

Kurzbeschreibung

Das Handwerk hat sich der Nachhaltigkeit verschrieben und erkennt, dass gerade die Handwerksbetriebe tragende Säule der Nachhaltigkeit sein können. Es stellt sich allerdings nicht nur die Frage, was Handwerksbetriebe zur Nachhaltigkeit beitragen können, sondern auch welche Aufgaben auf die Handwerksorganisation, namentlich die Kammern, zukommen. Dabei ist „Nachhaltigkeit“ schon begrifflich nicht auf den Klimaschutz beschränkt, sondern erfasst mindestens auch soziale Aspekte und u. U. auch Aspekte der Governance. Eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen Facetten der Nachhaltigkeit scheint angebracht.

Das im Jahre 2021 neu gefasste IHKG enthält in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 die Aufgabe, das Gesamtinteresse der Gewerbetreibenden zu fördern, wozu auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung zählen können. Hierzu gehören auch die sog. Sustainable Development Goals. Es stellt sich für die Handwerksorganisation nun die Frage, inwieweit auch sie de lege lata zur Nachhaltigkeit verpflichtet ist oder jedenfalls de lege ferenda hiervon betroffen sein könnte. Dabei ist zu beachten, dass sich sowohl das Bundesklimaschutzgesetz als auch Landesklimaschutzgesetze an Körperschaften des öffentlichen Recht richten.

Als größter Verwaltungsapparat können insbesondere Handwerkskammern zur Nachhaltigkeit beitragen: So stellen sich einerseits Fragen in Bezug auf die eigene Organisationseinheit (Gebäude, Fuhrpark). Andererseits stellen sich im Rahmen der Außentätigkeit Fragen, inwieweit Kammern etwa bei der Vergabe von Aufträgen, der Beschaffung oder im Rahmen von Verträgen, Schulungen und Meisterprüfungen der Nachhaltigkeit verpflichtet sind.

Eine Auseinandersetzung mit der Verbandskompetenz sowie den Grenzen dieser (Selbstverwaltung, Demokratieprinzip) hat zu erfolgen.